Qualitätssicherungsvereinbarung

Die Qualitätsrichtlinie für Lieferanten


Übersicht

1. Vereinbarungsgegenstand 7. Rückverfolgbarkeit 13. Geheimhaltung
2. Grundsätze der Zusammenarbeit 8. Wareneingangsprüfung 14. Produktschutz, Urheberrechtsschutz
3. Spezifikation 9. Beanstandung 8D- Report   15. Vereinbarungslaufzeit
4. Qualitätsmanagementsystem 10. Gewährleistung 16. Höhere Gewalt
5. Lieferverzug 11. Haftung 17. Übertragung von Rechten und Pflichten
6. Verpackung 12. Ersatzteile 18. Konfliktmineralien
19. Abschließende Vereinbarungen

1. Vereinbarungsgegenstand

1.1. Der Lieferant* verpflichtet sich, alle von der KTS Hengstberger GmbH* in den jeweils gültigen Bestellungen beauftragten Produkte zu den Bedingungen dieser Qualitätssicherungsvereinbarung und den ergänzenden Vereinbarungen zu liefern, welche Bestandteil dieser Qualitätssicherungsvereinbarung sind.
(*Lieferant , ab hier AN = Auftragnehmer, *KTS HENGSTBERGER GMBH, ab hier AG = Auftraggeber)

2. Grundsätze der Zusammenarbeit

2.1. Der AN hat den AG im Verlauf der Gültigkeit dieser Qualitätssicherungsvereinbarung zu jeder Zeit auf Unstimmigkeiten oder Bedenken bezüglich der Durchführung aufmerksam zu machen.
Hierzu gehören insbesondere folgende Sachverhalte:

• Eindeutigkeit der Spezifikation
• Herstellbarkeit des Produktes, unter Berücksichtigung der beim AN vorhandenen Fertigungstechnologien und der Prozesssicherheit
• Einhaltung der logistischen Vorgaben, einschließlich der Liefertermine und Liefermengen, unter Berücksichtigung der Material- und Kapazitätsverfügbarkeit
• Neuentwicklungen
• Veränderungen und/oder Wegfall von Fertigungstechnologien und Fertigungsorten

2.2. Sofern der AN Bedenken und/oder Unstimmigkeiten gem. Pkt. 2.1 angemeldet hat, ist im Rahmen der weiteren Durchführung der Vereinbarung eine schriftlich dokumentierte Neuregelung herbeizuführen.

3. Spezifikation

3.1. Der AN verpflichtet sich, im Rahmen der Beauftragung, jeweils seine aktuellen vollständigen Spezifikationen zur Verfügung zu stellen. Vor Freigabe des Produktes hat eine Erstmusterprüfung zu erfolgen. Das Erstmuster ist Eigentum des AG.

3.2. Die Erstbemusterung dient zur Freigabe vor der Serienfertigung, wie sie gemäß Zeichnung und Spezifikation zwischen der AG und dem AN vereinbart wurde. Erstmuster sind die Produkte, die bereits vollständig mit serienmäßigen Betriebsmitteln, unter serienmäßigen Bedingungen hergestellt werden.

3.3. Der AN hat den AG auf jede Änderung in seinen Produkten hinzuweisen, welche zu Abweichungen von der vereinbarten Spezifikation führen. Das gilt auch für Abweichungen, die trotz Einhaltung der vereinbarten Spezifikation Auswirkungen auf Funktion oder Haltbarkeit innerhalb des vom AG daraus/damit hergestellten Endproduktes haben können.
Bei Änderung des Produktes ist der AN verpflichtet, eine Erstmusterprüfung und erneute Freigabe beim AG einzuholen.

In folgenden Fällen muss die Veränderung durch den AN angezeigt und eine Erstbemusterung beim AG eingeholt werden:

• Neues Produkt
• Änderungen am Produktdesign
• Änderungen am Material
• Änderungen an den Inhaltsstoffen
• Einsatz neuer Unterlieferanten

Bei den nachstehenden Punkten muss der AN in jedem Fall den AG informieren:

• Änderungen am Produktherstellungsprozess
• Verlagerung des Produktionsstandorts

3.4. Die vom AN an den AG zu liefernden Produkte müssen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und über die geforderten Eigenschaften verfügen.
Die Spezifikation erfolgt gegebenenfalls aufgrund der durch den AN für jedes Produkt zu erbringenden Dokumentation – z.B.:

• Datenblätter
• Zeichnungen
• Betriebsanleitung
• 3D-Daten, für SolidWorks geeignet
• Sicherheitsdatenblätter für das Material
• Gefahrenstoffhinweise
• Entsorgungsmaßnahmen
• Transportvorschriften
• Verpackungsvorschriften
• Aufstellungsanleitung
• Verarbeitungsrichtlinien und Normen
• Hinweise auf eventuelle Risiken udgl.
• Bedienungsanleitung
• Wartungsanweisung
• Instandsetzungsanweisung

Die Freigabe durch den AG ist Vorbedingung für die Fertigung und Lieferung des Produkts!

3.5. Grundsätzlich wird ein vom AG beauftragtes Teil oder Produkt nach Produktänderungen durch den AN wie ein neues Projekt betrachtet.

Somit wird durch solche Änderungen auch automatisch ein erneuter FMEA-Prozess erforderlich. Der AG ist in jedem Fall über solche Änderungen zu informieren.

Weiterhin muss der AN dem AG umgehend die erneute Erstbemusterung ermöglichen. Abweichungen hiervon sind im Sonderfall schriftlich mit AG zu vereinbaren.

4. Qualitätsmanagementsystem

4.1. Der AN arbeitet bereits zertifiziert auf Basis eines anerkannten QM-Systems wie der DIN EN ISO 9001, der DIN EN ISO 14001 oder anderen, gleichwertigen oder darüber hinausgehenden Regelwerken. Er bedient sich dieser Werkzeuge zur Überwachung des Herstellungsprozesses, um die vom AG bestellten Produkte regelgerecht zu entwickeln, herzustellen und zu prüfen.
Der AN verpflichtet sich, die Art, den Umfang und die Wirksamkeit seines Qualitätsmanagementsystems gegenüber dem AG auf Verlangen nachzuweisen.

Der AN stellt sicher, dass die Produkte der vereinbarten Spezifikation entsprechen.
Er wird jeweils unverzüglich prüfen, ob eine vom AG vorgelegte Beschreibung offensichtlich fehlerhaft, unklar, unvollständig oder offensichtlich abweichend ist. Erkennt der AN dass dies der Fall ist, wird er den AG unverzüglich schriftlich verständigen.

4.2. Punkt 4.1. erweiternd räumt der AN dem AG die Überprüfung der Fertigungsprozesse und die Einhaltung seines Qualitätsmanagementsystems ein.

4.3. Der AN verpflichtet sich auch die Qualität der Vorlieferungen seiner eigenen Zulieferer sicherzustellen.

4.4. Der AN gewährt dem AG Einsicht in seine Dokumentation zur Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen. Der AG erhält auf Wunsch also Zugriff auf die für ihn und seine Bestellungen relevanten Messwerte, Prüfergebnisse und Aufzeichnungen..

5. Lieferverzug

5.1. In der Bestellung sind Lieferort und Termin ersichtlich.

5.2. Der Gefahrenübergang erfolgt bei der Abnahme

5.3. Die in der Bestellung enthaltenen und vom AG bestätigten Liefertermine sind verbindlich und lösen ohne weitere Mahnung den zeitlichen Verzug aus.
Wird eine Lieferung oder Leistung als nicht vertragsgemäß beanstandet (Mängelrüge), gilt die Lieferung oder Leistung bis zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes als nicht erbracht

5.4. Wird der vereinbarte Liefertermin aus einem vom AN zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, ist der AN dem AG zum Ersatz des Schadens durch Verzug verpflichtet.
Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung ist nicht gleichbedeutend mit einem Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus der Verspätung.
Voraussehbare Lieferverzögerungen müssen vom AN frühzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der Lieferverzögerung gemeldet werden.
Bei frühzeitiger Ankündigung kann der Kunde eventuell noch kostengünstig reagieren.

5.5. Bei Lieferverzug kann der AG, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% je Woche, bzw. von maximal 5% des Werts des rückständigen Teils der Lieferung oder Leistung einfordern.
Dies erfolgt unter Berücksichtigung und Anrechnung evtl. darüber hinausgehender Schadensersatzforderungen. Im Übrigen gilt § 340 BGB.

5.6. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

5.7. Der AN betreibt keine Belieferung oder Handelsgeschäfte an/mit Kunden des AG mit den Produkten des AG.

5.8. Der AN ist weiterhin verpflichtet, bei sämtlichen Anfragen dritter Parteien, welche die Produkte des AG betreffen, zuerst Rücksprache mit dem AG zu halten.
Im Falle einer Missachtung dieser Maßgabe durch den AN ist der AG berechtigt, Ersatz mindestens in Höhe des entstandenen Schadens zu verlangen.

6. Verpackung

6.1. Der AN ist verpflichtet, die Produkte sorgsam zu behandeln und vor Beschädigung sicher zu schützen.

6.2. Der AN sorgt für geeignete Verpackungen, welche den aktuellen Sicherheits- und Umweltvorschriften entsprechen. Die Verpackung muss die Produkte vor Feuchtigkeit, Korrosion, Beschädigung und Verschmutzung schützen.

6.3. Der AN ist grundsätzlich verpflichtet, alle Verpackungen und Produktaufkleber neutral zu halten. Daneben muss er über die Art einer etwaigen Beschriftung vor deren Verwendung Rücksprache mit dem AG halten.

7. Rückverfolgbarkeit

Der AN hat ein bereits System – oder führt ein solches ein – das lückenlos, die Rückverfolgung der gelieferten Produkte über 5 Jahre ermöglicht.

Die wichtigsten Eckdaten sind:

• Lieferdaten
• Prüfunterlagen
• Prüfstatus
• Auslieferungszustand
• Verpackungsart

8. Wareneingangsprüfung

8.1. Der AG beschränkt die Wareneingangsprüfung für Lieferungen vom AN auf die Feststellung von Menge und Identität der bestellten Produkte, sowie von Transport- und Verpackungsschäden. Dabei auftretende Beanstandungen werden unverzüglich nach der Feststellung angezeigt.

8.2. Die gelieferten Produkte werden fertigungsbegleitend teilweise ein bis zwei Jahre nach der Lieferung überprüft. Dabei erkannte Mängel werden unverzüglich nach ihrer Feststellung dem AN schriftlich angezeigt. Insoweit verzichtet der AN auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Als Orientierung dienen hierfür Projekte in der Öl- und Gas-Industrie, diese können eine Laufzeit von mehr als drei Jahre haben.

9. Beanstandung – 8D-Report

9.1. Ist ein geliefertes Produkt fehlerhaft, wird dies dem AN schriftlich mitgeteilt und das Fertigungslos (im Einzelfall nur die jeweilig beanstandeten Produkte) zurückgeschickt.
Der AN hat hierzu unverzüglich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme muss folgendes beinhalten:

• Stückzahl und Losnummern des von dieser Abweichung betroffenen Produktes
• Mögliche Folgen für die Weiterverarbeitung, beim Endkunden
• Zeitangabe, wann mit der nächsten fehlerfreien Lieferung gerechnet werden kann

Der 8D-Report ist ein zwingender Ablauf, dessen Ergebnisse dem AG zugestellt werden müssen.

9.2. Der AN muss schnellstmöglich eine Ersatzlieferung ohne Geltendmachung erhöhter Transportkosten leisten

9.3. Dem AN wird, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Aussortierung, Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Erfordern die Produktionsabläufe ein sehr schnelles Eingreifen, kann der AG das Aussortieren oder die Nachbesserung selbst vornehmen, bzw. dies durch einen Dritten ausführen lassen. Das Ergebnis wird dem AN vorab schriftlich mitgeteilt. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der AN.

Aus solchen Sortierleistungen kann der AN keine Entlastung seinerseits für die Haftung von weiteren verdeckten Mängeln ableiten.

9.4. Der AG kann folgende Kostenpauschalen im Beanstandungsfall zur Berechnung bringen:

Pauschalbetrag „Reklamations-/Prüfkosten pro Beanstandung“ 95,- €
Prüfbericht (PB) 65,- € / PB
Rücktransport zum AN  Transport unfrei
Arbeitsstunden nach Aufwand 65,- €/h
Wiederholtes (PPAP) Produktionsteile-Abnahmeverfahren
(Erstbemusterung) oder PPF
95,- €/h
10. Gewährleistung

10.1. Soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10.2. Der AN leistet Gewähr für die Güte der Ausführung und des verwendeten Materials, sowie der zweckentsprechenden Konstruktion der Produkte und für die Einhaltung der Spezifikation.
Der AN sichert zu, dass die Teile fehlerfrei, voll funktionsfähig und für die bekannten Einsatzgebiete geeignet sind. Sofern die Spezifikation keine abweichenden Anforderungen erhält, haben die Produkte dem Stand der Technik zu entsprechen

10.3. Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Mangel oder Schaden im Feld auf, so wird vereinbart, dass der AG alle notwendigen Reparaturen selbst oder durch Dritte durchführen lässt und dass die hierdurch entstehenden Kosten vom AN getragen werden – sofern er den Mangel zu vertreten hat.
Diese Kosten sind: Material-, Lohn-, Transport-, Reise-, Ausbau-, Einbau-, Reinigungs- und Entsorgungskosten sowie eventuelle Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzansprüche Dritter.

Dies gilt für das Auftreten eines Mangels im Feld, welcher innerhalb von 24 Monaten ab Auslieferung des Endproduktes durch der AG an den Endkunden, längstens jedoch 30 Monate seit Anlieferung beim AG durch den AN (Datum auf dem Lieferscheins bei der Annahme) entdeckt und angezeigt wird. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche des AG beträgt 36 Monate nach entsprechender Anzeige des AG beim AN.

10.4. Für Nachbesserung und Ersatzlieferungen gelten die vorgenannten Gewährleistungsfristen erneut und zwar gerechnet ab dem Datum der Anlieferung beim AG.

10.5. Der AN garantiert, dass die Produkte den Sicherheits- und Abnahmevorschriften der Behörden, Fachverbände und Organe derjenigen Staaten entsprechen, in welche die jeweiligen Vertragswaren geliefert werden. Falls erforderlich, hat der AN entsprechende Informationen selbst zu beschaffen, hierbei wird der AG im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterstützung leisten.

10.6. Im Falle von Serienfehlern aus Gründen die der AN zu vertreten hat (Fehlerquote > 5% der im Markt befindlichen Bauteile, bezogen auf die mit dem Schaden behafteten Bauteile einer Serie), ist der AG berechtigt, eine vorbeugende Nachbesserung bereits gelieferter Produkte durchzuführen. Der AN hat die hierdurch entstehenden Material-, Lohn- und darüber hinausgehenden Kosten zu tragen.

Sofern sich aus den Mängeln eine Gefahr für Leib und Leben für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ergibt, ist der AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen nach eigener Einschätzung einzuleiten.

10.7 Im Rahmen der Gewährleistungsabwicklung sind Befundungen durch den AN notwendig.
Der AN verpflichtet sich, eine Schadteilanalyse für die Ware binnen 10 Tagen nach Übermittlung eines 8D-Reports durchzuführen. Eine Schadteilrücksendung kann hierfür angefordert werden.
Für Feldware ist eine Befundung binnen 30 Tagen nach Übermittlung durch den AG vom AN durchzuführen. Sollten die genannten Fristen nicht eingehalten werden, gilt der Gewährleistungsantrag des AG als vom AN anerkannt. Befundungen werden durch den AN kostenfrei durchgeführt.

10.8 Eine Entsorgung der Befundungsteile kann der AN nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch den AG durchführen. Die Aufbewahrungsfrist für den AN beträgt jedoch maximal 3 Monate.

11. Haftung

11.1. Der AN haftet dafür, dass die Produkte, sofern sie aufgrund eigener Konstruktion des AN hergestellt wurden, keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen.
Der AN stellt den AG von allen Forderungen und Kosten frei, die aus der Verletzung von Patenten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten durch die Verwendung seiner Produkte resultieren.

11.2. Wird der AG wegen Produkthaftung in Anspruch genommen und ist hierfür das vom AN stammende Produkt ursächlich, so stellt der AN den AG im Innenverhältnis von allen daraus resultierenden Forderungen frei.

11.3. Der AN ist verpflichtet, einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Produkthaftungsrisiken zu unterhalten. Ein entsprechender Nachweis ist dem AG auf Verlangen vorzulegen.

11.4. Wird ein Fehler an den Produkten des AN (gleich oder im Nachhinein) entdeckt, der einen Produkthaftungsanspruch auslösen könnte, sind die Parteien verpflichtet, sofort über weitere Maßnahmen zu beraten. Sollten Rückrufaktionen für die betroffenen Produkte vereinbart werden, so ist der AN verpflichtet, die notwendige Anzahl von Ersatz- und Austauschteilen bereit zu halten.
Die Kosten einer solchen Rückrufaktion hat der AN zu tragen, sofern er den Mangel, der zur Rückrufaktion führte, zu vertreten hat.

11.5. Der AN ist verpflichtet, sein Produkt im Hinblick auf sein Verhalten im Markt unter dem Blickwinkel möglicher Gefährdung zu beobachten. Er ist weiter verpflichtet den AG umgehend zu unterrichten, wenn Erkenntnisse vorliegen, nach denen eine Gefährdung von Personen und Sachen aufgrund des täglichen Umgangs mit dem Produkt nicht ausgeschlossen erscheinen. (Produktbeobachtungspflicht)

12. Ersatzteile

12.1. Der AN verpflichtet sich im Anschluss an die Serienlieferung, den AG weiterhin mit den bestellten Produkten zur Herstellung von Ersatzteilen für den Kunden des AG zu beliefern.
Wenn nicht vom AG anders vorgegeben, besteht diese Lieferverpflichtung für einen Zeitraum von 15 Kalenderjahren ab Mitteilung des AG über die Einstellung der Serienproduktion.
Für die Lieferung von Ersatzteilen entsprechend der vorstehenden Bestimmung gelten die Qualitätsanforderungen und vereinbarten Spezifikationen uneingeschränkt weiter.

13. Geheimhaltung

13.1. Die Parteien vereinbaren, sämtliche in diesem und durch dieses Verhältnis bekannt gewordene Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch für die Mitarbeiter der Vereinbarungsparteien, welche in diese Vereinbarung direkt oder indirekt eingebunden sind oder die von den Informationen innerhalb des Geschäftsflusses Kenntnis erhalten.

13.2. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung der Vereinbarung fort.

13.3. Alle im Zusammenhang mit einem Auftrag/Projekt des AG vom AN erstellten oder vom AG übernommenen Unterlagen, Daten und Informationen dürfen vom AN weder in identischer, noch in abgewandelter Form, ganz oder teilweise zu anderen als dem Vereinbarungszweck verwertet werden.
Sie dürfen vom AN weder an Dritte weitergegeben, noch für eigene gewerbliche Zwecke oder für andere Auftraggeber benutzt werden, es sei denn, dass die schriftliche Zustimmung des AG vorliegt.
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14. Produktschutz, Urheberrechtsschutz

14.1. Punkt 13. erweiternd, unterliegen alle Produkte die nach Plänen, Zeichnungen oder anderen Vorgaben des AG vom AN konfektioniert, gebaut oder erzeugt werden dem Urheberrecht und der Geheimhaltung!
Nachbau und/oder Fremdverwendung sind explizit ausgeschlossen.

15. Vereinbarungslaufzeit

15.1. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann jeweils mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, andernfalls verlängert er sich automatisch um ein Jahr.

16. Höhere Gewalt

16.1 Keine Partei haftet der anderen für eine Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung, die auf Gründen beruht, die außerhalb des kontrollierbaren Bereichs der jeweiligen Partei liegen. Als solche Gründe gelten insbesondere Streik, Aussperrung, Unruhen, Brand und Naturkatastrophen. Die verhinderte Partei wird die andere Partei unverzüglich über Ursache und Dauer der Verzögerung oder Nichterfüllung unterrichten und alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt auf die andere Partei zu mindern.

17. Übertragung von Rechten und Pflichten

17.1. Die sich aus dieser Qualitätssicherungsvereinbarung ergebenden Rechte und Ansprüche können weder ganz, noch teilweise, ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an einen Dritten abgetreten, oder übertragen werden.

18. Konfliktmineralien

18.1. Der AG ist bestrebt und entschlossen, den regulatorischen und kundenspezifischen Anforderungen hinsichtlich des Verbots und der Beschränkung von Stoffen, einschließlich gefährlicher Stoffe und Konfliktmineralien, nachzukommen.

18.2. Um die verantwortungsbewusste Beschaffung von Mineralien in unserer Lieferkette zu unterstützen, wird von den Lieferanten des AG erwartet, in Bezug auf bestimmte Mineralien; namentlich Zinn, Tantal, Wolfram und Gold (einschließlich ihrer Derivate) mit Ursprung in der Demokratischen Republik Kongo oder ihren umliegenden Ländern, eine Lieferkettenregelung nebst entsprechenden Sicherstellungs- und Offenlegungsprozessen zu betreiben.

18.3. Diese Maßnahmen ermöglichen, falls erforderlich, die Durchführung

  • von angemessenen Untersuchungen des Herkunftslandes von Konfliktmineralien,
    welche in den an den AG gelieferten Produkten enthalten sind.
  • Sie halten den Lieferanten dazu an, sorgfältige Prüfungen und Überwachungen
    (unter Bezugnahme auf OECD/CFSI-Leitlinien oder ähnlichem) im Zusammenhang mit ihrer Lieferkette
    zu betreiben, um zu ermitteln, ob Konfliktmineralien aus den betreffenden Ländern direkt oder indirekt rechtswidrigen Konflikten entstammen.
  • Und sie verpflichten den Lieferanten dazu, dauerhafte Risikobewertungen und Risikominderungsmaßnahmen vorzunehmen, die zur verantwortungsbewussten Umsetzung von Ursprungsprüfungen
    und der Sorgfaltsverfahren erforderlich sind.
19. Abschließende Vereinbarungen

19.1. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung ersetzt alle früheren Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen wurden. Bei Widersprüchen zwischen dem Text dieser Vereinbarung und ihren mitgeltenden Unterlagen, gilt der Text der Qualitätssicherungsvereinbarung vorrangig.

19.2. Erfüllungsort ist der Sitz des AG.

19.3. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19.4. Als Gerichtsstand gilt Rosenheim für beide Teile als vereinbart.

19.5. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages und seiner Bestandteile bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Jede Abbedingung und/oder Änderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.

19.6. Mündliche Nebenabreden haben keine rechtliche Bindung.

19.7. Schriftliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages nicht.

19.8. Neben der Qualitätssicherungsvereinbarung behalten die allgemeine Geschäftsbedingungen, sowie die Einkaufsbedingungen und Verkaufsbedingungen des AG ihre Gültigkeit. Der AN erkennt diese mit Annahme der Bestellung an.